Deutsche Gesellschaft für Zytologie 1960

Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft der
Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V.

Ärztinnen/Ärzte

Die Deutsche Gesellschaft für Zytologie hat erstmals 1968 Leitlinien für die Befundung zytologischer Präparate erarbeitet. Sie dienten als Grundlage für die Ausstellung von Befähigungsnachweisen für die Ausübung der gynäkologischen Zytodiagnostik. Im Jahre 1974 wurde eine praktische Mikroskopierprüfung an Hand von 20 ausgewählten Präparaten eingeführt. Diese freiwillige Prüfung ist seit 1974 von über 400 Ärzten abgelegt worden. Die Leitlinien hierzu sind über die Jahre vom Vorstand der Gesellschaft mehrfach und umfangreich überarbeitet worden.

Im Jahr 1993 hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) das Konzept der praktischen Prüfung übernommen und als Voraussetzung für die Zulassung zur Tätigkeit in der gynäkologischen Zytologie gefordert. Mit der Einführung der Münchner Nomenklatur III wurde auch die Vereinbarung von Qualitäts­sicherungs­maßnahmen zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-SV) aus dem Jahr 2007 überarbeitet, was zur heute gültigen Qualitäts­sicherungs­vereinbarung Zervix-Zytologie 2015 führte.

Die DGZ hat nun in Anlehnung an diese Vereinbarung ihre Richtlinien zum Erwerb des Zertifikats für Gynäkologische Zytologie weiterentwickelt, um Ärzten und Ärztinnen aus den Fachbereichen Pathologie und Frauenheilkunde eine komplikationslose Anerkennung durch die Länder-KVen zu ermöglichen. Das Zertifikat der DGZ kann nach § 13 Abs. 4 dieser Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie für die Präparateprüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 durch die Länder-KVen anerkannt werden. Wir empfehlen Ihnen daher, sich im Vorfeld bei der für Sie zuständigen KV bestätigen zu lassen, dass das DGZ Zertifikat dort anerkannt wird.

Antragsformular


Genehmigungsvoraussetzungen

Fachliche Befähigung der/des zytologieverantwortlichen Ärztin/Arztes

(1) Die fachliche Befähigung für die Ausführung und Abrechnung von zytologischen Untersuchungen von Abstrichen der Cervix uteri gilt als nachgewiesen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt und durch Zeugnisse und Bescheinigungen belegt werden:

  1. Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung ‚Pathologie’ oder ‚Frauenheilkunde und Geburtshilfe’.
  2. Nachweis einer mindestens halbjährigen ganztägigen Tätigkeit oder einer vom Umfang her vergleichbaren, maximal 2-jährigen berufsbegleitenden Tätigkeit in der zytologischen Diagnostik in einem zytologischen Labor, das den Anforderungen nach Absatz (2) entspricht, mit der persönlichen Beurteilung von mindestens 5.000 Fällen aus der gynäkologischen Exfoliativ-Zytologie, in denen - ggf. unter Einbeziehung einer Lehrsammlung - mindestens 200 Fälle von Zervix-Karzinomen oder deren Vorstadien enthalten sein müssen.
  3. Erfolgreiche Teilnahme an der Präparateprüfung (s.u.)

(2) Das zytologische Labor nach Absatz (1), Nr. 2 muss folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Im zytologischen Labor muss der anleitende Arzt die Voraussetzungen für die fachliche Befähigung zur zytologischen Untersuchung von Abstrichen der Cervix uteri erfüllen sowie mindestens 2 Jahre in der gynäkologisch-zytologischen Diagnostik tätig gewesen sein.
  2. Die Einrichtung muss über eine Lehrsammlung mit mindestens 200 Präparaten verfügen, in der eine repräsentative Auswahl von Präparaten enthalten ist, die negative, unklare und positive Zellbilder aufweist.
  3. In der Einrichtung müssen jährlich mindestens 12.000 Fälle beurteilt werden. Einrichtungen, die zytologische Präparate von gynäkologischen Fachabteilungen zur Beurteilung erhalten, sind geeignet, wenn sie mindestens 6.000 Fälle im Jahr befunden, die einen hohen Anteil histologisch abklärungsbedürftiger Befunde aufweisen.

Präparate-Prüfung

Die präparatebezogene Prüfung besteht aus 20 Präparaten der gynäkologischen Zytologie aus der Routinediagnostik in unterschiedlicher Zusammensetzung, die am eigenen oder auf Wunsch am bereitgestellten Mikroskop gemäß der Münchner Nomenklatur III zu befunden sind. Es stehen hierzu maximal 4 Stunden Zeit zur Verfügung.

Die Präparate sind technisch einwandfrei, sie sind nach der Münchner Nomenklatur III befundet und enthalten keine unklaren Fälle (Gruppen II, III und IV b) sowie keine Präparate der Gruppe 0.

Der Anteil der positiven Präparate (Gruppe IIID1/2, IV a und V) muss zwischen 40 und 60% aller Präparate betragen, wobei Präparate aus jeder der genannten Gruppen (IIID1/2, IV a, V) enthalten sein müssen.

Auf dem für die Prüfung vorbereitetem Befundbogen sind folgende Angaben enthalten:

Die Prüfung ist bestanden, wenn

  1. keine falsch negativen Befunde und nicht mehr als ein falsch positiver Befund erhoben wurden.

Als falsch-negativ gelten somit folgende Befundungen:

Als falsch-positive Befundungen gelten:

  1. von der Gesamtzahl der positiven Präparate (Gruppen IIID1/2, IVa, oder V) 50% oder mehr eindeutig der zutreffenden Gruppe zugeordnet wurden.

Bei Nicht-Bestehen kann die Prüfung frühestens 3 Monate nach der vorausgegangenen Prüfung wiederholt werden.

Gebühren

Die Prüfungsgebühren betragen 150,00 EUR. Zur Zahlung der Gebühren wird die Kandidatin/der Kandidat vom Schatzmeister der DGZ schriftlich aufgefordert, jedoch erst nach Bestätigung der erfüllten Voraussetzungen für die Präparateprüfung vom Sekretariat der DGZ. Diese Voraussetzungen hat die Kandidatin/der Kandidat im Antrag mit den angegebenen Anlagen zu erbringen. Bei Wiederholungsprüfungen fallen die Gebühren erneut an.

Antragstellung

Antragsformular

Bitte senden Sie das Online-Formular vollständig ausgefüllt ab und reichen es außerdem ausgedruckt, zusammen mit den folgenden Unterlagen, auf dem Postweg ein:

  1. Antragsformular und tabellarischer Lebenslauf, ausgedruckt beifügen, dazu folgende gesonderte Unterlagen:
  2. Facharztzeugnis
  3. Tätigkeitsnachweis der Genehmigungsvoraussetzungen Abs. (1), Punkt 2
  4. Nachweis der fachlichen Befähigungen des anleitenden Arztes nach den Genehmigungsvoraussetzungen Abs. (2), Punkt 1 und der Ausstattung des zytologischen Ausbildungslabors nach den Genehmigungsvoraussetzungen Abs. (2), Punkt 2 und 3
  5. Passbild oder Fotokopie vom Personalausweis
  6. Der Nachweis der bezahlten Verwaltungsgebühr. Zur Zahlung der Gebühr wird die Kandidatin/der Kandidat vom Schatzmeister der DGZ schriftlich aufgefordert, jedoch erst nach Bestätigung der erfüllten Voraussetzungen für die Präparateprüfung vom Sekretariat der DGZ.
  7. Diese Voraussetzungen hat die Kandidatin/der Kandidat im Antrag, inkl. der Vorlage der o.g. Unterlagen, zu erbringen. Bei Wiederholungsprüfungen fallen die Gebühren erneut an.

Bitte schicken Sie die Unterlagen an:

Deutsche Gesellschaft für Zytologie
Weißerlenstraße 3
79108 Freiburg